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   OLG Frankfurt, 07.02.1995 - 3 Ws 97/95   

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OLG Frankfurt, 07.02.1995 - 3 Ws 97/95 (https://dejure.org/1995,3121)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07.02.1995 - 3 Ws 97/95 (https://dejure.org/1995,3121)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07. Februar 1995 - 3 Ws 97/95 (https://dejure.org/1995,3121)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1996, 42
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Karlsruhe, 24.08.1989 - 2 AR 21/89

    Verweisung; Anderes Gericht; Vorlage; Zuständigkeit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.02.1995 - 3 Ws 97/95
    Diese Möglichkeit schließt aber die Vorlage der Strafkammer an das gemeinschaftliche obere Gericht zur Klärung der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses und damit der sachlichen Zuständigkeit nicht aus (so auch Senatsbeschluß vom 8.2.19103 - 3 Ws 80/93; OLG Karlsruhe NStZ 1990, 100 = JR 1991, 36 ff.).

    Grundsätzlich ist zwar das Gericht der höheren Ordnung an einen gemäß § 270 StPO nach Beginn der Hauptverhandlung ergangenen Verweisungsbeschluß gebunden, und zwar auch dann, wenn er fehlerhaft oder im Ergebnis unzutreffend ist (BGHSt 29, 216, 219; OLG Karlsruhe NStZ 1990, 100 ; Gollwitzer, a.a.O., § 270 Rdn. 35; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 270 Rdn. 19).

    Sie entfällt nämlich dann, wenn der Verweisungsbeschluß mit den Grundprinzipien der rechtsstaatlichen Ordnung in Widerspruch steht, ein Mangel für einen verständigen Betrachter offenkundig ist, die Entscheidung offenbar unhaltbar ist oder wenn die Verweisung auf Willkür des verweisenden Gerichts beruht (vgl. dazu BGHSt 29, 216, 219; OLG Karlsruhe NStZ 1990, 100 ; OLG Zweibrücken MDR 1992, 178 ; Senatsbeschluß vom 8.2.1993 - 3 Ws 80/93; KK-Engelhardt, 3. Aufl., § 270 Rdn. 26; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 270 Rdn, 20).

  • OLG Zweibrücken, 17.05.1991 - 1 AR 126/90
    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.02.1995 - 3 Ws 97/95
    Sie entfällt nämlich dann, wenn der Verweisungsbeschluß mit den Grundprinzipien der rechtsstaatlichen Ordnung in Widerspruch steht, ein Mangel für einen verständigen Betrachter offenkundig ist, die Entscheidung offenbar unhaltbar ist oder wenn die Verweisung auf Willkür des verweisenden Gerichts beruht (vgl. dazu BGHSt 29, 216, 219; OLG Karlsruhe NStZ 1990, 100 ; OLG Zweibrücken MDR 1992, 178 ; Senatsbeschluß vom 8.2.1993 - 3 Ws 80/93; KK-Engelhardt, 3. Aufl., § 270 Rdn. 26; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 270 Rdn, 20).

    Das Amtsgericht hat somit die sich aufdrängenden Aufklärungsmöglichkeiten in einer Weise vernachlässigt, daß die Annahme des § 63 StGB auf einer Vermutung beruht, die in nicht zu rechtfertigender Weise den Anspruch des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter verletzt (vgl. Senatsbeschluß vom 8.2.1993; OLG Düsseldorf NStZ 1986, 426, 427; OLG Zweibrücken MDR 1992, 178 ; Gollwitzer in DR 1991, 38).

  • BGH, 13.02.1980 - 3 StR 5/80

    Bindungswirkung eines fehlerhaften Verweisungsbeschlusses - Zuständigkeit der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.02.1995 - 3 Ws 97/95
    Grundsätzlich ist zwar das Gericht der höheren Ordnung an einen gemäß § 270 StPO nach Beginn der Hauptverhandlung ergangenen Verweisungsbeschluß gebunden, und zwar auch dann, wenn er fehlerhaft oder im Ergebnis unzutreffend ist (BGHSt 29, 216, 219; OLG Karlsruhe NStZ 1990, 100 ; Gollwitzer, a.a.O., § 270 Rdn. 35; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 270 Rdn. 19).

    Sie entfällt nämlich dann, wenn der Verweisungsbeschluß mit den Grundprinzipien der rechtsstaatlichen Ordnung in Widerspruch steht, ein Mangel für einen verständigen Betrachter offenkundig ist, die Entscheidung offenbar unhaltbar ist oder wenn die Verweisung auf Willkür des verweisenden Gerichts beruht (vgl. dazu BGHSt 29, 216, 219; OLG Karlsruhe NStZ 1990, 100 ; OLG Zweibrücken MDR 1992, 178 ; Senatsbeschluß vom 8.2.1993 - 3 Ws 80/93; KK-Engelhardt, 3. Aufl., § 270 Rdn. 26; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 270 Rdn, 20).

  • OLG Düsseldorf, 12.05.1986 - 1 Ws 401/85

    Beweisaufnahme; Strafkompetenz; Verweisung; Vermutung; Bindungswirkung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.02.1995 - 3 Ws 97/95
    Das Amtsgericht hat somit die sich aufdrängenden Aufklärungsmöglichkeiten in einer Weise vernachlässigt, daß die Annahme des § 63 StGB auf einer Vermutung beruht, die in nicht zu rechtfertigender Weise den Anspruch des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter verletzt (vgl. Senatsbeschluß vom 8.2.1993; OLG Düsseldorf NStZ 1986, 426, 427; OLG Zweibrücken MDR 1992, 178 ; Gollwitzer in DR 1991, 38).
  • OLG Hamm, 29.06.2017 - 4 Sbd 7/17

    Zuständigkeit; Verweisung; Willkür; Unterbringung in einem psychiatrischen

    Weitere Fälle der Willkür können sein, dass bei einer Verweisung wegen der (höheren) Straferwartung eine solche, die die Zuständigkeit des höheren Gerichts begründen würde, offensichtlich ausgeschlossen ist, weil z.B. wegen Strafrahmenverschiebungen zu Gunsten des Angeklagten eine solche Strafe ausscheidet (OLG Bamberg NStZ 2005, 377), Umstände, die einen höheren Strafrahmen oder eine mögliche Unterbringung nach § 63 StGB begründen würden, nur vermutet werden (OLG Düsseldorf NStZ 1986, 426; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 42, 43) oder aber die Verweisung nur darauf beruht, dass der Angeklagte ein erwartetes Geständnis nicht abgibt, ohne dass aufgrund des nunmehr möglicherweise entfallenden Strafmilderungsgrundes eine Straferwartung für ein höheres Gericht begründet würde (OLG Karlsruhe NStZ 1990, 100).
  • OLG Frankfurt, 30.06.1997 - 3 Ws 472/97

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses wegen einer die gerichtliche

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  • OLG Frankfurt, 26.09.2011 - 3 Ws 912/11

    Strafprozess: fehlende Bindung eines Verweisungsbeschlusses des Schöffengerichts

    Ihr steht namentlich nicht entgegen, dass die Kammer aufgrund ihrer Rechtsauffassung die Sache durch einen begründeten Beschluss an das Schöffengericht hätte zurückgeben können (Senat, Beschl. v. 07.02.1995 - 3 Ws 97/95; OLG Karlsruhe aaO; OLG Bamberg, NStZ 2005, 377).

    4 Die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses nach § 270 StPO entfällt nicht nur dann, wenn der Beschluss mit den Grundsätzen der rechtsstaatlichen Ordnung im Widerspruch steht oder wenn die Verweisung auf Willkür des verweisenden Gerichts beruht (vgl. Senat, Beschl. v. 27.07.2011 - 3 Ws 721/11 mwN), sondern auch dann, wenn ein Mangel für einen verständigen Betrachter offenkundig und die Entscheidung offenbar unhaltbar ist (BGHSt 29, 219; Senat, Beschl. v. 07.02.1995 - 3 Ws 97/95 und Beschl. v. 26.05.200 - 3 Ws 522/00; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 270 Rn 20).

  • OLG Hamm, 23.02.2017 - 4 (s) Sbd I-1/17

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses wegen möglicher Anordnung einer

    Weitere Fälle der Willkür können sein, dass bei einer Verweisung wegen der (höheren) Straferwartung eine solche, die die Zuständigkeit des höheren Gerichts begründen würde, offensichtlich ausgeschlossen ist, weil z.B. wegen Strafrahmenverschiebungen zu Gunsten des Angeklagten eine solche Strafe ausscheidet (OLG Bamberg NStZ 2005, 377), Umstände, die einen höheren Strafrahmen oder eine mögliche Unterbringung nach § 63 StGB begründen würden, nur vermutet werden (OLG Düsseldorf NStZ 1986, 426; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 42, 43) oder aber die Verweisung nur darauf beruht, dass der Angeklagte ein erwartetes Geständnis nicht abgibt, ohne dass aufgrund des nunmehr möglicherweise entfallenden Strafmilderungsgrundes eine Straferwartung für ein höheres Gericht begründet würde (OLG Karlsruhe NStZ 1990, 100).
  • OLG Frankfurt, 31.05.1996 - 3 Ws 436/96

    Voraussetzungen der Verweisung eines Strafverfahrens wegen unzureichender

    Hierüber hat nach entsprechender Vorlage das Oberlandesgericht als das gemeinschaftliche obere Gericht auch dann zu entscheiden, wenn - wie hier - die Zuständigkeit des Amts- oder Landgerichts von der Klärung der Wirksamkeit und damit der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses abhängt (OLG Karlsruhe NStZ 1990, 100 m.w. Nachweisen" Senatsbeschlüsse vom 8.2.93 - 3 Ws 80/93 und vom 7.2.95 - 3 Ws 97/95).
  • OLG Hamm, 22.04.2008 - 3 (s) Sbd I. 8/08

    Bindung an Verweisungsbeschluss

    Weitere Fälle der Willkür können sein, dass bei einer Verweisung wegen der (höheren) Straferwartung eine solche, die die Zuständigkeit des höheren Gerichts begründen würde, offensichtlich ausgeschlossen ist, weil z.B. wegen Strafrahmenverschiebungen zu Gunsten des Angeklagten eine solche Strafe ausscheidet (OLG Bamberg NStZ 2005, 377), Umstände, die einen höheren Strafrahmen oder eine mögliche Unterbringung nach § 63 StGB begründen würden, nur vermutet werden (OLG Düsseldorf NStZ 1986, 426; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 42, 43) oder aber die Verweisung nur darauf beruht, dass der Angeklagte ein erwartetes Geständnis nicht abgibt, ohne dass aufgrund des nunmehr möglicherweise entfallenden Strafmilderungsgrundes eine Straferwartung für ein höheres Gericht begründet würde (OLG Karlsruhe NStZ 1990, 100).
  • KG, 13.03.2009 - 1 AR 273/09

    Strafverfahren: Bindungswirkung einer rechtsfehlerhaften Verweisung an das höhere

    Dies gilt jedoch ausnahmsweise bei solchen Entscheidungen nicht, die an einem derart schweren Mangel leiden, dass es bei Berücksichtigung der Belange der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens vom Standpunkt der Gerechtigkeit aus schlechthin unerträglich wäre, sie als verbindlichen Richterspruch anzunehmen und gelten zu lassen; das ist etwa bei auf Willkür beruhenden oder offensichtlich unhaltbaren Entscheidungen der Fall (vgl. BGHSt 45, 58, 61; KG a.a.O. und Beschlüsse vom 25. Juni 2003 - 3 ARs 5/03 - , vom 5. März 2001 - 3 ARs 3/01 - und 6. April 2000 - 5 ARs 12/00 - OLG Köln, Beschluss vom 12. November 2008 - 2 Ws 488/08 - [juris]; OLG Bamberg NStZ-RR 2005, 377; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 42; OLG Düsseldorf NStZ 1986, 426; Meyer-Goßner, a.a.O., § 270 Rdnr. 20).
  • OLG Hamm, 20.03.2001 - 3 (s) Sbd 1-1/01

    Zuständigkeitsbestimmung in einer Betäubungsmittelstrafsache

    Die Bindungswirkung entfällt aber dann, wenn die Verweisungsentscheidung mit dem Grundprinzip der rechtsstaatlichen Ordnung im Widerspruch steht, wenn der Mangel bei vollständiger Beurteilung offenkundig ist bzw. der Verweisungsbeschluss offenbar unhaltbar ist und deshalb nicht mehr vertretbar erscheint (zu vgl. OLG Frankfurt a.a.O.; NStZ-RR 1996, 42 ; NStZ-RR 1997, 311 ; OLG Düsseldorf, NStZ-RR 1986, 426; BGHSt 29, 216 ff., 219).
  • OLG Düsseldorf, 12.03.1998 - 1 Ws 142/98
    Die Bindungswirkung entfällt jedoch, wenn der Verweisungsbeschluß offenbar gesetzeswidrig ist, weil das verweisende Gericht sich in Auslegung oder Anwendung der Norm, auf deren Grundlage es die Verweisung ausgesprochen hat, so weit von dem sie beherrschenden Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, daß sie bei verständiger Würdigung dieses rechtsstaatlichen Gebots nicht mehr vertretbar erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 29, 45/49; BGHSt 29, 216/219; Senatsbeschlüsse vom 5. März 1979 in JMBl. NW 1979, 152, vom 12. Mai 1986 in NStZ 1986, 426/427, vom 22. September 1995 in JMBl. NW 1995, 287 sowie vom 14. Januar 1997 - 1 Ws 1104/96, jeweils m.w.N.; ferner OLG Frankfurt a.M. in NStZ-RR 1996, 42/43 und Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 43. Aufl., § 270 Rdnr. 20, ebenfalls m.w.N.).
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